Zunächst prüft die Schlichtungsstelle, ob sie für den Antrag zuständig ist.
Ist dies der Fall, bestätigt die Geschäftsstelle den Eingang des Antrags. Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen der Verfahrensordnung, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller auf die Mängel hin und fordert ihn auf, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Geschäftsstelle unterrichtet den Antragssteller auch darüber, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vom Schlichter abgelehnt wird, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt werden.
Entspricht der Antrag den Anforderungen und liegen alle Unterlagen vor, wird der Antrag einschließlich der weiteren Unterlagen der betroffenen Bausparkasse mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Für die Abgabe der Stellungnahme hat die Bausparkasse grundsätzlich einen Monat Zeit. Geht die Stellungnahme der Bausparkasse bei der Geschäftsstelle ein, wird diese umgehend dem Antragsteller zugeleitet. Auch dieser hat dann einen Monat Zeit, sich zu der Stellungnahme der Bausparkasse zu äußern.
Sofern die Bausparkasse dem Begehren nicht bereits in diesem Stadium des Verfahrens abgeholfen und sich die Angelegenheit erledigt hat, wird der Vorgang nach abschließendem Austausch der gegenseitigen Auffassungen und bei Vorliegen aller notwendigen Informationen dem zuständigen Schlichter zur Beurteilung vorgelegt.
Der Schlichter erlässt sodann einen Vorschlag, wie die Streitigkeit beigelegt werden kann. Diese wird den Beteiligten übermittelt und kann innerhalb von sechs Wochen angenommen werden.
Eine detailliertere Schilderung des Verfahrensablaufs können Sie hier abrufen.