Verfahren
Herzlich willkommen bei der Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen
Um ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei uns einzuleiten, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Sie haben einen Streit über einen bestimmten Sachverhalt mit einer privaten Bausparkasse. (Haben Sie einen Streit mit einer mit einer Landesbausparkasse, sind wir nicht zuständig. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Landesbausparkasse, die Ihnen die zuständige Schlichtungsstelle nennen wird.)
- Sie handeln als Verbraucher, d. h. die Streitigkeit betrifft nicht Ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist noch zu prüfen, ob etwaige Ablehnungsgründe der Durchführung des Verfahrens entgegenstehen. So lehnen die Schlichter die Durchführung des Verfahrens ab, wenn
- kein ausreichender Antrag im Sinne von § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung gestellt wurde,
- die Schlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist,
- wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist
- bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
- wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
- die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
- die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
- die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
- der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Darüber hinaus können die Schlichter die Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn
- eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
- Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.
Sind die genannten Voraussetzungen gegeben und greift auch kein Ablehnungsgrund ein, können Sie Ihren Schlichtungsantrag in Textform einreichen. Wie Sie dies am einfachsten machen, erfahren Sie unter dem Menüpunkt Schlichtungsantrag einreichen. Zuvor sollten Sie sich möglichst bereits an die Bausparkasse gewendet haben, da viele Anliegen bereits im Vorfeld geklärt werden können.
Keine Rechtsberatung im Schlichtungsverfahren
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Verfahrens keine Rechtsberatung – weder durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle noch durch die Schlichter selbst – erfolgen kann und auch keine Rechtsgutachten erstellt werden können, da das Verfahren allein der Streitbeilegung und nicht etwa der Vorbereitung eines Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten dient.
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